Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitgeber (Unternehmen)

AGB-U

Präambel

tridion benefits GmbH hat mit “Bendesk” eine cloudbasierte Software-as -a-Service-Lösung zur Verwaltung von Mitarbeiter-Benefits entwickelt (im Folgenden “Bendesk”). HR-Abteilungen wie MitarbeiterInnen können die in ihrem Unternehmen verfügbaren und in Bendesk aggregierten gehaltsrelevanten Benefits und sonstigen Vorteile verwalten und unter anderem relevante Kennzahlen abfragen sowie die Benefits bezogenen Daten für die ordnungsgemäße Durchführung der Gehaltsabrechnung erhalten. Tridion benefits GmbH betreibt diese Plattform für ihre Kundenunternehmen.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen der tridion benefits GmbH (im Folgenden: „Anbieter“), gegenüber den Nutzern (im Folgenden: „Kunde“) ihrer als SaaS angebotenen Plattform „Bendesk“ (im Folgenden: „Bendesk“). Als Kunde gilt jeder, der mit dem Anbieter einen Vertrag zur Nutzung von Bendesk abschließt. Der Anbieter richtet sich mit seinem Angebot an Unternehmen i. S. d. § 14 BGB und nicht an Verbraucher.

(2) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

(3) Diese AGB-U finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstige Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Leistungen des Betreibers

(1) Die Software des Anbieters wird als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines des Anbieters beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Auf die Verfügbarkeit von Drittanbietern hat der Anbieter keinen Einfluss. Diese sind insofern nicht Bestandteil der Leistung des Anbieters.

(3) Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, des Anbieters nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Anbieters haben. Dies hat keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

(4) Der Anbieter gewährleistet eine 99%-ige Verfügbarkeit der als SaaS zur Verfügung gestellten Software im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die entweder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Köln) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr liegen, oder die gemäß der folgenden Bestimmungen vorab angekündigt wurden.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Köln) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr getätigt. Falls eine Wartungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Köln) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr führen wird, wird der Anbieter diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Kundenwunsch hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht der Anbieters zu vertreten ist.

(6) Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Der Anbieter wird sich bemühen, bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der Supportzeiten (Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr und Freitag zwischen 9:00 und 17:00 unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Köln) eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von vier Stunden sicherzustellen. Bei weniger schwerwiegenden Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird der Anbieter sich bemühen, nicht später als einen Arbeitstag nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren.

(7) Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

(8) Die genaue Leistungsbeschreibung kann dem Leistungsschein entnommen werden.

§ 3 Vergütung für die Nutzung der Plattform

(1) Die Höhe der Vergütung für die vereinbarten Leistungen ist separat in dem jeweiligen Leistungsschein geregelt. Sie besteht i. d. R. aus Einmalgebühren, Transaktionsgebühren und wiederkehrenden Gebühren. Wiederkehrende- und Transaktionsgebühren werden i. d. R. periodisch im Voraus, Einmalgebühren nach Bereitstellung in Rechnung gestellt. Wiederkehrende Gebühren können nach Vorankündigung angepasst werden. Sie sind innerhalb von 10 Tagen fällig. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden gesondert abgerechnet.

(2) Leistet der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist oder ist keine Abbuchung von dessen Konto möglich, gerät er gem. § 286 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug.

(4) Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe.

(5) Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Plattform berechtigt.

§ 4 Zugang zur Plattform

(1) Dem Kunden wird der Zugang zu Bendesk über den Browser eines PCs ermöglicht.

(2) Zur Nutzung sind alle gängigen Endgeräte der elektronischen Datenverarbeitung mit Internetzugang möglich. Für die Anschaffung und Erhaltung der Endgeräte ist der Kunde verantwortlich. Ferner braucht der Kunde einen Internetanschluss über einen Internetprovider seiner Wahl. Hierfür eventuelle zusätzlich erforderliche Hard- und Softwareprodukte sind vom Kunden auf seine kosten zu beschaffen wie auch zu installieren und sind von diesem Vertrag nicht umfasst. Ebenso sind anfallende Kommunikationskosten sowie eventuelle Nutzungsgebühren des Internetanschlusses vom Kunden zu tragen.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat bei der Nutzung der Plattform und der sonstigen bereitgestellten Leistungen und Funktionen die anwendbaren deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die bereitgestellten Leistungen des Anbieters nicht missbräuchlich zu nutzen, Daten und Inhalte einzustellen, zu nutzen oder zu speichern, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, fremde Schutz -oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch den Kunden beruhen.

(2) Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

(3) Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Das gilt auch für dem Anbieter im Zuge der Vertragsabwicklung überlassenen Unterlagen.

(4) Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistungen des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.

(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersetzen der Software.

(3) Die Kündigung durch den Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ist er zulässig, wenn der Anbieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen sind. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn dies objektiv unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel der bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen, nach erfolglosen verstreichen einer angemessenen Frist zu Beseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(4) Die Schadensersatzpflicht tritt erst ein, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen ist und kein Fall der unbeschränkten Haftung vorliegt.

(5) Der Anbieter leistet in Bezug auf Versicherungsprodukte oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund nur in folgendem Umfang: Die Haftung ist auf die in § 12 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) angegebenen Mindestversicherungssummen (zurzeit 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 4.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) beschränkt. Sofern in diesem Vertrag der Begriff “Versicherungsfall” benutzt wird, werden die versicherten Personen entschädigt. Ein Versicherungsfall gilt pro versicherte Person. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, der Makler eine Kardinalspflicht verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Nebenpflicht verletzt. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.

(6) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion oder Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
  • über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets.

Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllungen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 7 Geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Leistungen des Anbieters sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltung- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(2) Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrecht zur Nutzung der Plattform in der jeweils aktuellen Version.

(3) Eine Überlassung der Software oder des Quellcodes an den Kunden erfolgt nicht, da die Software und der Speicherplatz vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden.

(4) Rechte, die nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen ihm nicht zu. Eine Nutzung der Plattform über die vereinbarte Nutzung hinaus ist dem Kunden nicht gestattet. Auch ist es nicht gestattet, die Plattform von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

§ 8 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der geltender Datenschutzgesetze zu beachten.

(2) Der Anbieter wird darüber hinaus personenbezogene Daten nur in dem Umfang und zu dem Zweck erheben und verarbeiten, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen. Zusätzlich werden die Parteien die vertragliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

§ 9 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung des Plattformzugangs und den gewählten Funktionen gegenüber dem Kunden. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Parteien haben das Recht, den jeweiligen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu Ablauf des jeweiligen Buchungszeitraums zu kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, dann verlängert sich die Buchungsdauer um weitere zwölf Monate.

(3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der fälligen Vergütung in Verzug ist oder wenn eine der Vertragsparteien trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung gegen elementare Pflichten des Vertrages verstößt. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung bis zum Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.

(4) Alle Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden, bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „vertrauliche Information“ gekennzeichnet oder deklariert sind, als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie nicht an Dritte weitergeben oder zu verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten

(a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

(b) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

(c) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offen legenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

(2) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

§ 11 Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt den Kunden, welche Bendesk nutzen, als Referenz für Werbe- und Marketingzwecke zu nennen, sofern sie einer Referenznennung nicht in Textform (E-Mail ausreichend) widersprechen.

 
§ 12 Ausschließliche Geltung der AGB

Für die Nutzung von Bendesk gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, die darin referenzierten Dokumente (Dienstleistungsvertrag, Auftragsdatenvereinbarung, Maklervollmacht, Datenschutzerklärung). Sonstige Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, kommen nicht zur Anwendung, auch wenn der Anbieter diesen nicht ausschließlich widerspricht.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch. Der maßgebliche Text, ist derjenige, der in der deutschen Sprache abgefasst ist.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet.

(4) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

(5) Änderungen der AGB-U oder der dazugehörigen Anhänge, werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach dem Hinweis auf die Änderung und der Zurverfügungstellung nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Hinweis der Vertragsänderung widerspricht. Änderungen werden entweder durch Übersendung der neuen Bedingungen per E-Mail oder der Veröffentlichung auf der Plattform zur Verfügung gestellt.